Das Erdölbevorratungsgesetz (EBG) verpflichtet im § 5 den Importeur, ab 1. Juli jeden Jahres je 25% der im vorangegangenen Kalenderjahr getätigten Nettoimporte als Pflichtnotstandsreserve (PNR) zu halten.
Für Neuimporteure gelten die Bestimmungen des § 12 EBG, wobei vom Neuimporteur der Zeitpunkt der Importaufnahme, die Höhe der Importmengen und die Dauer der Importe zu beachten sind, da diese Faktoren maßgeblichen Einfluss auf Ihre Bevorratungsverpflichtung haben.
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